Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 29.05.2025
§1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Nachweise und Vermittlungstätigkeiten der MEININGER Immobilien GmbH (nachfolgend „Makler“ genannt).
Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist in der Regel der Eigentümer, Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie, mit dem ein entgeltpflichtiger Maklervertrag – in der Regel als Alleinauftrag – geschlossen wird.
§2 Keine Vermittlung im Auftrag von Wohnungssuchenden
Die MEININGER Immobilien GmbH nimmt keine Suchaufträge oder Beauftragungen von Wohnungssuchenden entgegen. Ein Maklervertrag mit Mietinteressenten kommt weder durch Kontaktaufnahme, Besichtigung, Unterlagenversand noch durch Angebotsabgabe zustande. Die Tätigkeit des Maklers erfolgt bei Vermietungen ausschließlich im Auftrag des Vermieters, auf Basis eines entgeltpflichtigen Maklervertrags und handelt ausschließlich in dessen Interesse. Ein Provisionsanspruch gegenüber Mietinteressenten wird grundsätzlich nicht erhoben, es sei denn, es wurde vorab ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart.
§3 Umgang mit freiwillig übermittelten Unterlagen
Die MEININGER Immobilien GmbH unterscheidet bei der Verarbeitung freiwillig übermittelter Unterlagen zwischen Miet- und Kaufinteressenten:
Bei Mietobjekten:
Unaufgefordert eingesandte Unterlagen – insbesondere Gehaltsnachweise, Ausweiskopien, Selbstauskünfte, Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen, Dokumente der Schufa oder Sonstige Nachweise, Dokumente – werden gemäß Art. 17 DSGVO unverzüglich gelöscht oder vernichtet, sofern kein konkretes Mietinteresse vorliegt oder ein Besichtigungstermin vereinbart wurde. Ein Rückversand erfolgt nicht. Anfragen und Bewerbungen werden ausschließlich über die jeweils in den Mietanzeigen angegebenen Kontaktformulare bearbeitet.
Bei Kaufobjekten:
Sofern ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht, erfolgt die Verarbeitung übermittelter Dokumente – insbesondere Ausweiskopien oder Finanzierungsnachweise – auf Grundlage gesetzlicher Pflichten gemäß Geldwäschegesetz (GwG). Diese Unterlagen werden entsprechend § 8 Abs. 4 GwG für fünf Jahre aufbewahrt.
§4 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
Sämtliche durch den Makler übermittelten Informationen, insbesondere Objekt- und Eigentümerdaten, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Kommt es durch eine unbefugte Weitergabe der Objektinformationen oder Kontakte durch den Auftraggeber zum Abschluss eines Hauptvertrags mit einem Dritten, so schuldet der Auftraggeber dem Makler die im Maklervertrag vereinbarte Provision. Persönliche Daten wie Namen von Eigentümern, Voreigentümern oder Miteigentümern können aus Gründen des Datenschutzes in den bereitgestellten Objektunterlagen ganz oder teilweise unkenntlich gemacht werden.
§5 Kenntnis bereits bekannter Angebote
Ist dem Auftraggeber oder einem Interessenten ein von der MEININGER Immobilien GmbH angebotenes oder nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt des Angebots, in Textform unter Angabe der Quelle mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung und kommt es später zum Abschluss eines Hauptvertrags, gilt das Objekt als vom Makler nachgewiesen. Sollte dem Makler durch eine unterlassene Mitteilung ein nachweisbarer Schaden entstehen, behält er sich die Geltendmachung eines entsprechenden Ersatzanspruchs vor.
§6 Provisionsregelung / §656a & §656c BGB
Die MEININGER Immobilien GmbH ist bei Verkaufsgeschäften ausschließlich als alleiniger Interessenvertreter des Verkäufers tätig, grundsätzlich auf Basis einer Innenprovision, die ausschließlich vom Verkäufer getragen wird. Für den Kaufinteressenten entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Käuferprovision. Ein Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten kommt nicht zustande, auch nicht durch Kontaktaufnahme, Besichtigung, Unterlagenversand oder Angebotsabgabe.
Sofern im Einzelfall eine Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer gemäß § 656c BGB vereinbart wird, erfolgt dies ausschließlich in Textform und auf Basis einer gesonderten Vereinbarung gemäß § 656a BGB. Die Regelungen zur Textformpflicht gemäß §656a BGB sowie zur paritätischen Provisionsteilung gemäß §656c BGB gelten ausschließlich beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher.
Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien, Grundstücken oder sonstigen nicht unter §656 BGB fallenden Immobilien können individuelle Provisionsvereinbarungen mit Käufer oder Verkäufer unabhängig getroffen werden.
§7 Ersatz- und Folgegeschäfte
Ein Provisionsanspruch besteht auch, wenn infolge der Tätigkeit der MEININGER Immobilien GmbH ein sogenanntes Ersatzgeschäft zustande kommt. Ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Maklertätigkeit von einer anderen, aber wirtschaftlich vergleichbaren Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages Gebrauch macht – etwa durch einen Vertragsschluss durch Dritte, durch Rechtsnachfolger eines nachgewiesenen Vertragspartners oder durch den Erwerb anstelle der ursprünglich beabsichtigten Miete oder Pacht (oder umgekehrt). Für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass das Ersatzgeschäft wirtschaftlich vollständig gleichwertig ist. Maßgeblich ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Maklers besteht.
§8 Informationspflicht bei Nichtinteresse
Der Auftraggeber oder Interessent verpflichtet sich, die MEININGER Immobilien GmbH unverzüglich und in Textform zu informieren, wenn kein weiteres Interesse an einem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Objekt oder einer entsprechenden Gelegenheit zum Vertragsabschluss besteht. Diese Mitteilung dient einer transparenten Kommunikation und einer effizienten Bearbeitung der Vermittlungstätigkeit.
§9 Doppeltätigkeit
Die MEININGER Immobilien GmbH ist berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragsteil tätig zu werden, sofern keine Interessenkollision besteht. Über eine etwaige Doppeltätigkeit wird der Auftraggeber transparent informiert. Eine solche Tätigkeit berührt nicht die Wirksamkeit des mit dem Auftraggeber geschlossenen Maklervertrags.
§10 Aufwendungsersatz bei vorzeitiger Beendigung des Maklervertrages
Wird der Maklervertrag vom Auftraggeber vorzeitig beendet oder kommt es ohne Verschulden des Maklers nicht zum Abschluss eines Hauptvertrags, so kann der Makler den Ersatz konkret nachgewiesener Aufwendungen verlangen.
Erstattungsfähig sind insbesondere:
– Erstellung von Energieausweisen
– Wertermittlungen oder Marktwertgutachten
– Objektfotografie(n) und Bildrechte
– Videoproduktion(en), Drohnenaufnahmen, Luftbildmaterial
– Exposé-Erstellung (digital und Print), 3D-Rundgänge
– Inseratskosten in Immobilienportalen und/oder Printausgabe
– Homestaging-Leistungen
– Fahrtkosten zu Besichtigungen
Die Erstattung erfolgt nur bei tatsächlichem Aufwand oder auf Basis einer individuell vereinbarten Vereinbarung im Maklervertrag. Pauschalen in AGB werden nicht erhoben.
§11 Objektangaben, Haftung und Prüfpflicht
Sämtliche Objektangaben beruhen auf Informationen des Verkäufers oder von diesem beauftragten Dritten. Die MEININGER Immobilien GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Angaben. Insbesondere wurden Wohn- oder Nutzflächen, Ausstattungsmerkmale, Baujahr oder Grundstücksdaten nicht durch eigene Prüfungen verifiziert. Es obliegt dem Kaufinteressenten, diese Angaben im Rahmen seiner Kaufentscheidung eigenverantwortlich zu prüfen.
11.1 Die MEININGER Immobilien GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Makler ausschließlich bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.2 Eine Haftung für die Bonität der vermittelten Vertragspartei (z. B. Käufer, Mieter, Pächter) ist ausgeschlossen.
11.3 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf oder Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
§12 Informationspflicht des Auftraggebers (Vertragsschluss)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und auf Verlangen eine Kopie des notariellen Kaufvertrages zu übermitteln.
§13 Geldwäschegesetz (GwG)
Die MEININGER Immobilien GmbH ist gemäß §2 Abs.1 Nr.14 i.V.m. §§8 und 11 GwG verpflichtet, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners durch festzustellen und zu überprüfen. Bei natürlichen Personen sind Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie die Wohnanschrift durch Vorlage eines gültigen Personalausweises zu erfassen. Wird ein Reisepass vorgelegt, ist zusätzlich eine amtliche Meldebescheinigung erforderlich, die nicht älter als drei Monate sein darf. Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug sowie einen Nachweis über den wirtschaftlich Berechtigten gemäß §3 GwG vorzulegen. Die erhobenen Daten werden gemäß §8 Abs.4 GwG dokumentiert und für fünf Jahre gespeichert. Vertragspartner sind nach §11 Abs.6 GwG zur Mitwirkung verpflichtet.
§14 Vertragsform, Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Maklervertrages bedürfen der Textform. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ein Maklervertrag mit Verbrauchern über den Nachweis oder die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser ist gemäß §656a BGB nur wirksam, wenn er in Textform abgeschlossen wurde. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel selbst. Ein Maklervertrag mit einem Kaufinteressenten über den Nachweis oder die Vermittlung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses kommt nach §656a BGB nur zustande, wenn er in Textform geschlossen wurde. Ein konkludenter Vertragsabschluss ist gesetzlich ausgeschlossen. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn ein entgeltpflichtiger Maklervertrag ausschließlich mit dem Eigentümer abgeschlossen wurde.
§15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
§16 Gerichtsstand / außergerichtliche Streitbeilegung
Die Parteien streben bei Meinungsverschiedenheiten zunächst eine einvernehmliche Lösung an. Der Makler ist bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren oder einer Mediation teilzunehmen, sofern der Auftraggeber dies wünscht.
Soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz des Maklers in Frankfurt am Main Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
Stand: 29.05.2025